Wertminderung nach einem Unfall
Die Reparatur nach einem Unfall stellt Funktion und Aussehen Ihres Fahrzeugs in der Regel wieder her. Trotzdem ist Ihr Auto danach weniger wert: Ein Fahrzeug mit Unfallhistorie erzielt beim Weiterverkauf einen niedrigeren Preis Käufer zahlen für „unfallfrei". Diesen Nachteil nennt man merkantile Wertminderung, und er ist rechtlich als Schaden anerkannt: Sie können ihn bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Wir stellen die Wertminderung mit einem Fachgutachten für Sie fest.
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- Vom VfK e.V. – Verband freier Kfz-Sachverständiger geprüfter Sachverständiger und Wertgutachter
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Wovon die Höhe abhängt
- Fahrzeugalter und Laufleistung je neuer und wertvoller das Fahrzeug, desto höher meist die Wertminderung
- Schadenumfang und betroffene Bauteile Schäden an tragenden Teilen wiegen schwerer als an Anbauteilen
- Marktgängigkeit des Modells und Vorschäden

Zur Berechnung werden in der Praxis anerkannte Methoden wie die Ruhkopf/Sahm-Formel oder das Marktrelevanz- und Faktorenverfahren herangezogen welcher Ansatz passt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist: Die Zahl muss von einem Sachverständigen nachvollziehbar hergeleitet sein, sonst zahlt die Versicherung nicht.
Warum die Versicherung das nicht freiwillig zahlt
Die merkantile Wertminderung erscheint in keinem Kostenvoranschlag sie muss von einem Sachverständigen beziffert werden. Genau deshalb lohnt sich das unabhängige Gutachten: In vielen Fällen macht die Wertminderung mehrere hundert bis über tausend Euro aus, die ohne Gutachten schlicht nicht ausgezahlt würden. In unseren Unfallgutachten ist die Wertminderungsfeststellung immer enthalten.

Ja. Die merkantile Wertminderung wird zusätzlich zum Nettoreparaturbetrag ausgezahlt unabhängig davon, ob Sie tatsächlich reparieren lassen. Sie ist eine eigene Schadenposition: der Ausgleich dafür, dass Ihr Fahrzeug als Unfallwagen am Markt weniger wert ist. Voraussetzung ist, dass ein Sachverständiger sie beziffert hat deshalb gehört sie bei uns standardmäßig in jedes Unfallgutachten.
Pauschale Altersgrenzen („nur bis 5 Jahre / 100.000 km") sind überholt die Rechtsprechung stellt auf den Einzelfall ab. Bei gepflegten, marktgängigen oder hochwertigen Fahrzeugen kann auch jenseits dieser Grenzen ein Anspruch bestehen. Wir prüfen das ehrlich und sagen Ihnen auch klar, wenn in Ihrem Fall kein Anspruch besteht.
Ja, sie ist fester Bestandteil unserer Unfallgutachten. Unfallgutachten
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